§57a-Begutachtung
Ihr Fahrzeug muss regelmäßig zur "Pickerl-Überprüfung" um die Verkehrs- und Betriebssicherheit Ihres Fahrzeugs sicherzustellen. Dabei werden Ausrüstung, Beleuchtungs- und Warneinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Fahrwerk und Karosserie, Reifen und Räder, sowie Motor und Bremsen kontrolliert.
Sonnleitner ist autorisiert, die Begutachtung nach §57a für alle Marken durchzuführen. Von der kostenlosen frühzeitigen Erinnerung bis zur transparenten Schlussrechnung sind Sie bei uns richtig!
In welchen Abständen muss die §57a-Begutachtung durchgeführt werden?
In Österreich gilt die 3-2-1-Regelung: bei Pkw/Kombi und Anhänger bis 3,5t Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann 1x pro Jahr vorgeschrieben. Für als historisch typisierte Fahrzeuge gilt eine Überprüfung im Zweijahres-Intervall.
Nicht vergessen: Die Pickerl-Überprüfung kann einen Monat vor bzw. bis spätestens vier Monate nach dem Monat der Erstzulassung durchgeführt werden.
Achtung: Für bestimmte Fahrzeugklassen gelten seit 20.05.2018 neue Fristen! Die Vorfrist beträgt drei Monate und es gibt keine Nachfrist mehr, was bedeutet, dass die Begutachtung spätestens im Monat der Erstzulassung erfolgen muss. Die davon betroffenen Fahrzeugklassen (im Zulassungsschein bei Klasse/Fahrzeugart zu finden) sind:
- Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
- Fahrzeugklassen N1, N2 und N3: Lkw über und unter 3,5t hzG (Achtung bei Transporter und Pick-Up)
- Fahrzeugklassen M2 und M3: alle Omnibusse
- Anhängerklassen 03 und 04: Anhänger über 3,5t hzG
- Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit Bauartgeschwindigkeit über 40km/h
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