Verkehrsregeln in Österreich - 10 Irrtümer, erlaubt oder verboten?

 

UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT!

Erlaubt oder verboten? Manche Irrtümer, die die Verkehrsregeln in Österreich betreffen, halten sich hartnäckig. Wir klären die 10 populärsten und am weit verbreitetsten Fehlannahmen für Sie auf!

Schuhwerk – Mit Sandalen oder barfuß Autofahren ist verboten?

 

Egal ob mit Flip-Flops, Sandalen, Stöckelschuhen („High Heels“), Gummistiefel oder gleich barfuß: Es ist nicht verboten, sich mit solchem Schuhwerk (oder ohne) hinters Steuer zu setzen. Als Autofahrer muss man allerdings jederzeit in der Lage sein, angemessen auf die jeweilige Verkehrssituation zu reagieren. Verursacht man mit Flip-Flops einen Unfall bzw. hätten andere Schuhe den Unfall verhindern können, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen, Schadenersatzforderungen oder Problemen mit der Versicherung gerechnet werden.

Schuld am Auffahrunfall – Der Auffahrende hat immer Schuld?

 

Ein ebenso weit verbreiterter Irrtum ist die These, dass bei einem Auffahrunfall immer der Lenker Schuld hat, der von hinten auffährt. Das ist zwar oftmals der Fall, da der nachfahrende Autofahrer für das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verantwortlich ist.

Wenn allerdings der Unfall z.B. aufgrund einer grundlosen Vollbremsung (dazu zählt vor Gericht auch das Bremsen für Kleintiere wie Igel, Hase, Frosch usw.) entstanden ist, kann auch dem Vordermann vor Gericht zumindest eine Teilschuld am Unfall zugesprochen werden.

Alkohol am Steuer – Während des Autofahrens darf man keinen Alkohol trinken?

 

Dieser Grundsatz gilt zwar für Fahranfänger (0,0 Promille), nicht jedoch für alle anderen Autofahrer, denn: Es spielt keine Rolle ob man vor oder während der Fahrt Alkohol trinkt.

Was zählt ist, dass die Promillegrenze von 0,5 während der Autofahrt nicht überschritten werden darf. Generell sollten aber natürlich alle Straßenverkehrsteilnehmer auf Alkohol verzichten – egal ob vor oder während der Fahrt.

Parkschaden – Reicht es, einen Zettel mit den Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen?

Wer in einer solchen Situation nicht die Geduld aufbringt, um auf den Besitzer des Wagens oder die verständigte Polizei zu warten, bekommt Ärger: Denn auch der Unfallhergang bei einem „kleinen Parkrempler“ muss geklärt werden. Dazu reicht eine Notiz, die man am Fahrzeug des Unfallgegners anbringt, nicht aus. Wer sich nicht daran hält, macht aus einem kleinen Parkschaden schnell eine Anzeige wegen Fahrerflucht – mit wesentlich unangenehmeren (und teuren) Folgen. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit auf die Polizeidienststelle zu gehen und dort den Vorfall zu melden. Juristisch ist man auf der sicheren Seite, wenn der Schaden gleich telefonisch der nächsten Polizeistation gemeldet wird.

Einbahnstraße – Eine Einbahnstraße gilt nur für Fahrzeuge, nicht für Radfahrer?

 

Falsch! Auch für Radfahrer gelten selbstverständlich die Verkehrsschilder inklusive Einbahnregelungen. Einzige Ausnahmen: Radfahren in Wohnstraßen ist auch gegen die Einbahn erlaubt. Auf allen anderen Straßen dürfen Radfahrer nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn dies durch eine Zusatztafel ausdrücklich gestattet ist.

Telefonieren im Auto – Im Stillstand darf ich ohne Freisprecheinrichtung telefonieren?

 

Zugegeben, die Gesetzeslage ist in diesem Fall nicht ganz einfach. Simpel zusammengefasst:

  • Wer sich im „fließenden Verkehr“ befindet, darf nicht ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.
  • Wer sich im „ruhenden Verkehr“ befindet, darf auch ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.

  • Wer sein Auto verkehrsbedingt anhält (z.B. aufgrund einer Stopptafel), muss jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren und befindet sich somit im „fließendem Verkehr“.

  • Auch im Stau ist Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht gestattet, es sei denn, der Stau ist so erheblich, dass ein Weiterfahren nicht möglich ist. (ruhender Verkehr)

  • Bei einer auf „Rot“ geschalteten Ampel ist es hingegen erlaubt, auch ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, solange die Ampel auf Rot ist.

  • Auf der sicheren Seite ist man aber wohl nur dann, wenn eine Freisprecheinrichtung installiert ist, und man sich nicht auf rechtliche Detailauslegungen verlassen muss.

Vorrang im Kreisverkehr – Vorrang hat immer der, der bereits im Kreisverkehr ist?

 

In Österreich ist zwar der Großteil der Kreisverkehre durch entsprechende Vorrangsbeschilderung so geregelt, dass das im Kreisverkehr fahrende Fahrzeug Vorrang genießt. Gibt es eine solche Beschilderung jedoch nicht, gilt immer noch: Der Rechtskommende hat Vorrang – auch im Kreisverkehr.

Reißverschlusssystem – Wichtig ist, möglichst früh die Spur zu wechseln?

 

Sei es in einem Baustellenbereich, oder weil sich eine mehrspurige Fahrbahn in eine einspurige verengt: Beim Einordnen auf die verbleibende Spur gilt das Reißverschlusssystem. Aus Angst, nicht mehr rechtzeitig eingelassen zu werden, wechseln viele Autofahrer dabei möglichst frühzeitig die Spur. Der Verkehrsfluss wird dadurch aber eher behindert als beschleunigt. Um das Reißverschlusssystem optimal anzuwenden, muss das Einordnen im Endbereich (frühestens im letzten Drittel) des endenden Fahrstreifens stattfinden.

Verbandskasten – Um einer Strafe zu entgehen, muss der Verbandskasten regelmäßig getauscht werden?

 

Der Wahrheitsgehalt liegt hier bei ca. 50%, denn der Gesetzgeber schreibt nicht vor, nach wie vielen Jahren die Autoapotheke/Verbandszeug generell ausgetauscht werden muss. Vorgeschrieben wird nur, dass der Lenker Verbandszeug mitführen muss, das zur Wundversorgung geeignet ist und in einem Behälter staubdicht verpackt ist. Aber: Aufgrund der begrenzten Haltbarkeit mancher Bestandteile einer Autoapotheke ergibt sich automatisch, dass zumindest die abgelaufenen Teile rechtzeitig erneuert werden müssen, damit diese eben noch „zur Wundversorgung geeignet“ sind.

Quelle: autorevue.at

veröffentlicht am 06.08.2020

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